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Bundesgerichtsurteil zur Rechnungsbeanstandung

Die Kollegen des Instituts für Unternehmensführung des Bundesverbands Farbe Gestaltung Bautenschutz verweisen auf eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der am 22. April 2010 mit einem Urteil einer Unsitte am Bau einen endgültig einen Riegel vorgeschoben hat. Mit dem Urteil haben Auftrag- nehmer nun die Sicherheit, dass sich die Auftraggeber nicht mehr auf formale Positionen zurückziehen können, sondern sich inhaltlich mit der Forderung auseinandersetzen müssen.

Jahrzehntelang war es fast gängige Praxis, Rechnungen zurückzuweisen, wenn auch nur ein einzelner Abschnitt nicht prüfbar war. Und dies war oft schon wegen kleiner Ungereimtheiten der Fall. Die Folge war ein großer Rahmen des Miss- brauchs durch Auftraggeber, weil bis zur Klärung des Sachverhalts monatelang keine Zahlung erfolgte. Der Gesetzgeber erkannte das Problem schon vor einigen Jahren und versuchte, diesem Missbrauch vorzubeugen, indem er dem Unter- nehmer bei der verzögerten Auszahlung unbestrittener Guthaben hohe Zins- ansprüche einräumte. Dies zeigte allerdings nur begrenzte Wirkung, denn viele Unternehmer setzen ihre Ansprüche auf Zinsen nicht durch, um die Geschäfts- beziehung mit dem Auftraggeber nicht zu belasten.

Durch das Urteil werden Bauunternehmer erheblich gestärkt. In der Urteils- begründung heißt es, dass die Prüfbarkeit kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschleuni- gen. Jetzt muss der Auftraggeber zahlen und kann lediglich die Bezahlung des beanstandeten Teils der Rechnung noch zurückhalten, bis dieser auch geklärt ist. Damit ist für viele Firmen die ständige Gefahr der Insolvenz gebannt.

(BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. VII ZR 48/07, Quelle: ARGE Baurecht)
 
 

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letzte Änderung: 05.08.2014