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Schlusszahlung – immer das Ende?
Auf Folgen genau hinweisen

Nicht nur mit der Rüge der mangelnden Prüffähigkeit versuchen Auftraggeber sich an der Zahlungspflicht vorbei zu mogeln. Auch mit einer Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 VOB/B versuchen die Auftraggeber oft, weitergehende und begründete Ansprüche unserer Betriebe abzuschneiden. Doch ganz so einfach, wie es sich einige Auftraggeber machen, geht es nicht.

Hinweis auf Überweisungsträger?

Bereits mit der Neufassung der VOB/B von 1990 wurde dem Unwesen ein Ende bereitet, dass nur auf dem Überweisungsträger auf die Schlusszahlung hingewiesen wurde. Übersah das der Auftragnehmer, wurde er bis dahin mit Ablauf der Frist für die Einlegung des Vorbehaltes nach § 16 VOB/B seiner restlichen Forderungen verlustig.
In seinem wegweisenden Urteil vom 17.12.1988 (VII ZR 37/98) stellte der BGH hohe Forderungen an eine wirksame Schlusszahlung auf: Sie muss nicht nur klar den Willen des Auftraggebers erkennen lassen, keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu wollen, sondern auch ihrer Warnfunktion gegenüber dem Auftragnehmer gerecht werden. Für ihn bedeutet die Schlusszahlung gemäß § 16 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B nämlich, dass er seine Nachforderungen nicht mehr durchsetzen kann, wenn er nicht innerhalb von 24 Werktagen den Vorbehalt erklärt und gegebenen- falls binnen weiterer 24 Werktagen diesen Vorbehalt begründet bzw. eine prüffähige Schlussrechnung vorlegt.

Schriftform und Rechtsbelehrung

Damit muss die Schlusszahlung noch einmal schriftlich erklärt werden. Desweiteren muss auch ausdrücklich auf die Wirkung der Schlusszahlung hingewiesen werden, dass ein eventueller Verlust der Restforderung droht. Um dieser Warnfunktion gerecht zu werden, muss auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und eine „Rechtsbelehrung“ mit Hinweis auf die Fristen vorgenommen werden. Weist der Auftraggeber nicht ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass innerhalb von 24 Werk- tagen ein Vorbehalt ausgesprochen werden muss, der gegebenenfalls innerhalb weitere 24 Werktagen zu begründen ist, soll keine wirksame Schlusszahlung vorliegen. Folglich ist der Auftragnehmer dann nach Ablauf der Vorbehaltsfrist auch nicht seiner weiteren Forderungen verlustig geworden.

Werden die Einwendungen des Auftraggebers zur Schlusszahlung diesen Erforder- nissen nicht gerecht, tritt der damit bezweckte Verlust der Restforderung nicht ein. Der Werkunternehmer kann also seine Forderungen noch weiter geltend machen und sogar die Schlussrechnung noch nachträglich bis zur korrekt erfolgten Schlusszahlung korrigieren.

 


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letzte Änderung: 05.08.2014