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Qualifikation für Berufskraftfahrer
- Ausnahme Handwerker -

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit müssen alle Fahrer der Führerschein- klasse C, CE, C1 und C1E (ehemals Führerscheinklasse 2) für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht bis spätestens zum 9. September 2014 eine Weiter- bildung nachweisen (Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr, Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz-BKrFQG).

Diese 35 Pflichtstunden können in höchstens fünf Unterrichtsblöcken auf fünf Jahre verteilt werden. Alle fünf Jahre muss die Weiterbildung wiederholt werden. Diese praxisnahe Weiterbildung ohne Prüfung gilt als sogenannter „Besitzstandsschutz“ nur für den Fahrer, die ihre LKW-Führerscheinprüfung vor dem 10.09.2009 abgelegt haben.

Für Handwerker, die nur bei Bedarf Material zur Baustelle befördern und anschließend dort arbeiten, gilt das nicht. Bei ihnen greift die „Handwerker- ausnahme“. Eine Weiterbildung ist nicht erforderlich (vgl. § 1 Abs. 5 BKrFQG).

Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter ausschließlich Baumaterial transportiert oder als Kraftfahrer eingestellt ist. Für ihn gelten die Vorschriften des Berufskraft- fahrer-Qualifikationsgesetzes uneingeschränkt. Es gilt der Besitzstandsschutz nicht mehr. Vielmehr sind umfangreiche Pflichtlehrgänge in Theorie und Praxis mit anschließenden Prüfungen zu absolvieren.

Nähere Infos unter:
www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg

 

 

 

 

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letzte Änderung: 05.08.2014