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Ausnahmeregelung zum Transport von Gasbehältern (Kleinmengentransport)

Gibt es ähnlich der Fahrpersonalverordnung eine Ausnahmenregelung für Handwerker, wenn lediglich zum Beispiel ein oder zwei Gasflaschen zur Baustelle transportiert werden?
Für den Transport gefährlicher Güter (u a. Gasflaschen) ist das umfangreiche Regelwerk des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale/nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zu beachten Im Punkt 1.1.3. der ADR „Freistellungen“ wird u. a. wie folgt formuliert:

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.“
Hieraus werden folgende Regeln und Maßnahmen für den Handwerkertransport von kleinen Mengen zwischen Werkstatt und Baustelle abgeleitet.

Regeln für das Fahrzeug
Fahrzeuge sind nur dann für den Transport von Druckgasbehältern geeignet, wenn:
- sie gut be- und entlüftbar sind und
- die Behälter gegen Fortrollen bzw. Umfallen zuverlässig zu sichern sind.

Maßnahmen vor Antritt der Fahrt
Bevor die Gasflaschen in das Fahrzeug geladen werden:
- Druckminderer und sonstige Armaturen abschrauben
- Verschlussmutter aufschrauben (giftige und brennbare Gase außer Acetylen)
- Flaschenkappen aufsetzen
- kleine Druckgasflaschen ohne Flaschenkappe in Flaschenkoffern oder Kästen
   befördern
- Dichtheit der Druckgasflaschen kontrollieren

Regeln zur Ladungssicherung
Um eine Behälterbeschädigung zu verhindern, sind die Behälter durch geeignete Mittel, z. B.
- Spanngurte
- Flaschenhalterungen, im Fahrzeug montiert
zu sichern.
Liegende Flaschen sind quer zur Fahrtrichtung in Nähe der Stirnwand festzusetzen.

Maßnahmen zur Lüftung
Für den Transport von brennbaren und giftigen Druckgasen muss die Ladefläche ausreichend belüftet sein.Bei Ladepritschen mit Planen ist eine Diagonallüftung durch Lüftungsöffnungen in der Plane, zu gewährleisten.
Bei geschlossenen Fahrzeugen ist notwendig:
- Techn. Lüftung z. B. durch Flettnerlüfter oder
- Natürliche Lüftung durch zwei in der Regel je 100 cm2 große Lüftungsöffnungen,
   (Zu- und Abluftöffnung)
Die Öffnungen dürfen nicht verschlossen werden.

Rauchverbot
Rauchen ist im und um das Fahrzeug verboten, solange sich Gasbehälter darin befinden.

Kleinmengentransport
Die Kleinmengenregel ermöglicht den Transport von Gefahrgütern ohne das Regelwerk des ADR (Gefahrguttransport Straße) vollständig anzuwenden.

Immer anzuwendende Bestimmungen des ADR:
- Kennzeichnung, Aufschrift und Gefahrzettel auf den Druckgasflaschen
- Ladungssicherung
- Lüftung
- Rauchverbot bei Ladearbeiten
- 2 kg Pulverlöscher (seit 01.01.2004)
Die mitgeführte Menge (Nettomasse in kg) Acetylen, gelöst und Propan, darf mit dem Faktor 3 (stoffspezifischer Multiplikationsfaktor) multipliziert die Zahl 333 nicht überschreiten.

Die mitgeführte Menge (Fassungsraum des Gefäßes in l) Kohlendioxid, Sauerstoff verdichtet, darf die Zahl 1000 nicht überschreiten (stoffspezifischer Multiplikationsfaktor = 1).

Werden unterschiedliche Druckgase gleichzeitig transportiert, ermittelt man die zulässige Höchstmenge für die erleichterte Beförderung, in dem man die jeweiligen Mengen mit den stoffspezifischen Faktoren multipliziert und dann addiert. Die Gesamtzahl von 1000 darf nicht überschritten werden.
Bei einer Überschreitung der Kleinmengenregel sind die Vorschriften des ADR zu beachten.
Sollen weitere Gefahrgüter gemischt transportiert werden, sind die stoffspe- zifischen Multiplikationsfaktoren und Höchstmengen des ADR zu beachten.

Frank Brock
Technischer Berater

 

 

 


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letzte Änderung: 05.08.2014