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Behörden verstärken Kontrollen von Lenk- und Ruhezeiten

Behörden haben bundesweit die Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güterverkehr verstärkt. In den Unternehmen herrscht noch große Unsicherheit, welche Aufzeichnungs-, Mitführungs- und sonstigen Pflichten bestehen.

Hier die Regeln und Ausnahmen:

Nach geltender europäischer und nationaler Rechtslage gilt der Grundsatz, dass potentiell jeder gewerbliche Gütertransport im Straßenverkehr aufzeichnungspflichtig ist.

Die Ausnahmeregelungen stellen sich wie folgt dar:

Fahrzeuge bis 2,8 t zulässiger Gesamtmasse (Gesamtmasse gilt inklusive Anhänger!) unterliegen keiner Aufzeichnungspflicht.

Fahrzeuge über 2,8 t bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse unterliegen der Auf-zeichnungspflicht dann nicht, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, z. B. weil er nur Material oder Ausrüstung transportiert, die er zur Ausübung seines Berufs braucht (sogen. "Handwerkerregelung").
Ist jedoch das Fahren die Haupttätigkeit, dann besteht auch bei Fahrzeugen über 2,8 t bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht eine Aufzeichnungspflicht über die Lenk- und Ruhezeiten.
Wenn in dem Fahrzeug ein Tachograph eingebaut ist, dann ist dieser zu nutzen. Ist das nicht der Fall, dann sind die Fahrten mit Tageskontrollblättern manuell aufzuzeichnen. Der Fahrer hat die Tageskontrollblätter der letzten 28 Tage mitzuführen.

Fahrzeuge über 3,5 t bis zu 7,5 t zulässiger Gesamtmasse können ebenfalls nach der genannten Handwerkerregelung von der Aufzeichnung freigestellt sein, wenn sie ausschließlich in einem Radius von 50 Kilometern um den Betrieb eingesetzt werden.
Ist das nicht der Fall, dann ist das Fahrzeug mit einem digitalen Tachographen (bei Zulassung nach Mai 2006) oder mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten.

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letzte Änderung: 05.08.2014