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Beurteilung im Arbeitszeugnis über Durchschnitt?
Arbeitnehmer beweispflichtig

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 14.05.2009 (10 Sa 183/09) entschieden, dass stets der Arbeitnehmer für eine von ihm gewünschte überdurchschnittliche Beurteilung in einem Arbeitszeugnis beweispflichtig ist. Das soll auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung erhalten hat, ihm im Gegensatz dazu aber nur ein durchschnittliches Verhaltenbescheinigt wird. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer mit einer „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ erbrachten Leistung bewertet, wobei das Wörtchen „stets“ auf eine über dem Durchschnitt liegende Leistung hinweist. Zuverlässigkeit und Verhalten wurden mit der Formulierung „Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei“  - also ohne das Prädikat „stets“ und damit als durchschnittlich bewertet.
Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass Leistungsbeurteilung und Verhaltensbeurteilung einander widersprächen, er deshalb also auch bei seiner Verhaltensbeurteilung einen Anspruch auf das Wort „stets“ habe.
Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht: Eine überdurchschnittliche Leistung bedeute nicht auch gleichzeitig, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers ebenfalls überdurchschnittlich sei. Aus der überdurchschnittlichen Leistungsbewertung ergebe sich auch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Deshalb sei der Arbeitnehmer für ein überdurchschnittliches Verhalten in vollem Umfang beweispflichtig.

 

 


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letzte Änderung: 05.08.2014