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Stoffpreisgleitklausel Stahl – bis Dezember 2011

Da die Preise für fast alle für das Bauwesen relevante Stahlsorten weiterhin durch starke Preisschwankungen gekennzeichnet sind, hat das Bundesbauministerium die Stoffpreisgleitklausel „Stahl“ um ein Jahr bis zum 31.12.2011 verlängert. Bei Abschluss längerfristiger Verträge über Bauleistungen des Bundeshochbaus ist eine Stoffpreisgleitklausel vorzusehen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • zwischen Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung bzw. Lieferung liegen mindestens 6 Monate und
     
  • der Stahlanteil macht wertmäßig mehr als 1 % der Gesamtangebotssumme oder der Angebotssumme der betreffenden Abschnitte /Titel; die vom Stahlpreisrisiko betroffen sind, aus.

Die notwendigen Ermittlungen und Berechnungen hat der Auftraggeber vorzu- nehmen. Hinsichtlich der Stahlsorten gibt es zu dem grundlegenden Erlass des Bundesministeriums vom 24.04.2008 eine Anlage 3 in der 18 Stahlsorten (vom Formstahl über Stahlblech bis Wellstahl) aufgezählt sind.

Erfreulicherweise ist im Erlass mit aufgeführt, dass für nicht in der Anlage 3 aufgeführte (Metall) Produkte die Preisgleitklausel vereinbart werden kann, wenn ein vergleichbares Stoffpreisrisiko wie für Stahl besteht. Der Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn die Selbstbeteiligung überschritten wird. Diese beträgt 10 % der Mehraufwendungen (bzw. der ersparten Aufwendungen), mindestens aber 0,5 % der Abrechnungssumme.

 

 


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letzte Änderung: 05.08.2014