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Nutzfahrzeuge - Auf die Sitzplätze kommt es an

KFZ-STEUER: Neu zugelassene leichte Nutzfahrzeuge werden durch den Zoll entweder als Pkw oder   was günstiger ist – als Lkw eingestuft. Dabei kommt es nach wie vor zu fehlerhaften Einstufungen.

Es war ein großes Ärgernis im Frühjahr: Tausende Handwerker wollten ihren Augen nicht trauen, als sie ihren Kfz-Steuerbescheid in den Händen hielten. Ihre Pritschenwagen oder Kleintransporter waren auf einmal nicht mehr als Lkw, sondern als Pkw eingestuft, mit entsprechend höherer Kfz-Steuer. Das lag an einer neu eingeführten EDV-Lösung des Zolls. In der Folge kam es in etlichen Fällen zu einer falschen Einstufung des Fahrzeugs. Den Haltern blieb nichts anderes übrig, als Einspruch einzulegen, denn das ist immerhin möglich. Die Einstufung des Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle ist bei leichten Nutzfahrzeugen für die Besteuerung ausnahmsweise nicht bindend. Viele Fälle befinden sich noch im Einspruchsverfahren. Doch die Geschichte geht weiter. Seit dem Jahreswechsel werden auch alle neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge durch den Zoll daraufhin überprüft, ob sie als Lkw nach Gewicht oder als Pkw besteuert werden. Das Problem daran: Die Prüfsoftware greift weiterhin allein auf die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene höchstmögliche Sitzplatzanzahl zurück. Die stimmt aber nicht immer mit der Zahl der tatsächlich verbauten Sitzplätze in den Handwerkerfahrzeugen überein. „Auch das Flächenverhältnis zwischen Personenkabine und Ladefläche wird bei der Prüfung gänzlich außer Acht gelassen, da dem Zoll hierzu keine Daten vorliegen': berichtet der ZDH. Den Betrieben bleibt wieder nur das mit Aufwand verbundene Einspruchsverfahren. Sie müssen den als Nutzfahrzeug genutzten Wagen zur amtlichen Begutachtung und Vermessung vorführen, damit er neu eingestuft wird.

In diesen drei Fällen gibt es die Möglichkeit, gegen den Kfz-Steuerbescheid vorzugehen:

1. Das Fahrzeug hat nur drei Sitzplätze (plus Fahrersitz) und auch keine Befestigungsmöglichkeit für weitere Sitze: Die Zulassung kann bei der Zulassungsstelle gegen Gebühr geändert werden. Die neuen Daten werden dann automatisch an die Hauptzollämter übertragen, und der Halter bekommt einen neuen Kfz-Steuerbescheid. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ist nur dann nötig, wenn man eine Aussetzung der Vollziehung beantragen will. Hierbei hilft am besten ein Steuerberater. Für den Einspruch hat man aber nur einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides Zeit.

2. Das Fahrzeug hat zwar weniger als vier Sitzplätze, aber Befestigungsmöglichkeiten für weitere Sitze: Dann kann man Befestigungsmöglichkeiten unbrauchbar machen, etwa durch Verschweißen. Das mindert allerdings den Wiederverkaufswert und ist bei Leasingfahrzeugen gar nicht möglich. Wer sich zu diesem Schritt entschließt, braucht anschließend noch ein (TÜV-)Gutachten, das er der Zulassungsbehörde vorlegt.

3. Das Fahrzeug hat zwar vier bis neun Sitzplätze, aber die Ladefläche beträgt mindestens 55 Prozent der Nutzfläche des Fahrzeugs.

In diesem Fall kann man mit dem Fahrzeug zum Hauptzollamt fahren und es dort vermessen lassen. In Einzelfällen wurden als Nachweis auch aussagekräftige Fotos anerkannt. Bei entsprechendem Flächenverhältnis erlässt das Hauptzollamt einen geänderten Kfz-Steuerbescheid. Das ist der Hintergrund: Schon seit 2012 gilt die Regelung, dass leichte Nutzfahrzeuge wie ein Pkw besteuert werden, wenn sie mehr als drei Sitzplätze haben und wenn die Personenkabine mehr als die Gesamtfläche des Fahrzeugs einnimmt. Mit dieser Neuregelung sollten Pick-up-Trucks, die größtenteils nur privat genutzt werden und teilweise bis zu sechs oder acht Sitzplätze haben, ihr Steuerprivileg verlieren. Das wurde in den Folgejahren aber nur vereinzelt überprüft. Erst seit Ende 2018 hat der Zoll die automatisierte Lösung, um den Fahrzeugbestand flächendeckend zu überprüfen. Dabei kam es dann zu der falschen Einstufung der Handwerkerfahrzeuge, die bis heute andauert.

Und wie geht es weiter? Ab 1. Oktober 2019 müssen Fahrzeughersteller auch fahrzeugindividuelle technische Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. Ab Mitte 2020 würde dem Zoll aus dieser Datenbank die tatsächliche Sitzplatzanzahl der Neufahrzeuge zur Verfügung stehen.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

 


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letzte Änderung: 30.08.2022