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Einkommensteuer - Anwendung der 1%-Regelung, BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. April 2010 (VI R 46/08) ent- schieden, dass die 1%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeit- nehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlässt.  

Sachverhalt:
Die Kläger beschäftigen in ihrem Unternehmen (Apotheke und Arzneimittelher- stellung) neben 80 weiteren Mitarbeitern auch ihren Sohn, der das höchste Gehalt erhält. Für die im Betriebsvermögen befindlichen bis zu sechs Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass das teuerste der sechs betrieblichen Fahr- zeuge vom Sohn auch privat genutzt wurde und beurteilte dies als einkommen- steuerpflichtigen Sachbezug, den es nach der sogenannten 1%-Regelung bewer- tete. Für die insoweit nicht abgeführt Lohnsteuer nahm es die Kläger in Haftung. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. 

Entscheidungsgründe:
Der BFH gab der Klage statt. Zur Begründung führte er aus, dass die Anwendung der 1%-Regelung voraussetze, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Denn die 1%- Regelung begründe nicht originär einen steuerbaren Tatbestand, sondern bewerte lediglich der Höhe nach einen Vorteil, der dem Grunde nach feststehen müsse. Dementsprechend bezeichne die ständige Rechtsprechung des BFH die 1%- Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauscha- lierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung komme, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertige sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW habe dagegen keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, werde nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zähle damit nicht zum Arbeitslohn.  
Stehe nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, könne auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis streite nicht dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden.

Praxishinweis:
Das BFH-Urteil ist zu begrüßen, da es die Reichweite des Anscheinsbeweises konkretisiert und die Anwendung der 1%-Regelung auf die Fälle beschränkt in denen tatsächliche Anhaltspunkte für die Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung vorliegen. Diese können zum Beispiel sein: die Nutzung des Kfz für die Strecke von und zur Arbeit, das Abstellen des Fahrzeugs am Wohnort oder auch der Umstand, dass kein anderes Kfz zur Verfügung steht. Die bloße Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken genügt nicht.

 

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letzte Änderung: 05.08.2014