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Wer bezahlt die Statik von Geländern?

Statik als Sonderleistung zu vergüten.

Geländer sind sicherheitsrelevante Bauteile. Ihre Statik sollte daher Bestandteil des Bauantrages sein. Die Verantwortung und die Kosten dafür liegen beim Auftraggeber. Soweit die Theorie. In der Praxis liegen bei einer Auftragsvergabe allerdings sehr oft noch keine statischen Berechnungen vor. Dann ist der Metallbauer verpflichtet, die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Geländer zu ermitteln. Der Auftraggeber hat auf diese Berechnungen keinen Anspruch. Verlangt der Auftraggeber eine prüfbare statische Berechnung, ist dies eine besondere Leistung, die zu vergüten ist. Wörtlich steht in §2 Nr. 9 DIN 1961, VOB/B: "Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten."

Das einschlägige Regelwerk für Geländer ist die VOB/C, DIN 18360, Metallbau- arbeiten. Sie schreibt vor, dass der Auftragnehmer Zeichnungen und/oder Beschreibungen für Fenster, Türen, Metallfassaden, Fensterwände, Schaufenster und Vitrinen, Bekleidungen, abgehängte Metalldecken sowie Überdachungen, Vordächer und feststehende Sonnenschutzkonstruktionen zu liefern hat. Andere Metallbauleistungen, wie z.B. Geländer, sind davon ausgenommen. Für die Erstellung der Fertigungszeichnungen der aufgeführten Bauteile kalkuliert der Metallbauer üblicherweise vorab einen Preis, den er in die Bauleistung einrechnet. Eine gesonderte Vergütung dafür ist nicht üblich. Für Geländer besteht aber keine Pflicht zur Erstellung dieser Unterlagen, denn es ist üblich, dass die Architekten und Planer des Bauvorhabens diese Berechnungen durchführen. Diese Berechnungen sind daher nicht automatisch Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

Zusammenfassend ist also festzustellen:
Es besteht keine Verpflichtung für den Metallbauer, kostenlos eine prüfbare Statik zu erstellen und dem Auftraggeber zu überlassen.
Wird die Statik vertraglich vereinbart, hat der Metallbauer Anspruch auf eine extra Vergütung.
Wird dem Metallbauer eine Statik überlassen, so hat er diese zu prüfen und im Zweifelsfall Bedenken gegen die Berechnungen anzumelden.

Ganz ohne Rechnen geht es nicht! Der Metallbauer muss die ihm überlassene Statik prüfen oder eine eigene Statik erstellen. Bei der statischen Berechnung müssen nicht nur die Pfostenprofile, sondern auch die Fußplatte und die Befesti- gungsmittel berechnet werden. Wie diese Berechnung erfolgt, ist in der Geländer-Richtlinie des BVM genau beschrieben. Der Auftraggeber hat auf diese Berechnung jedoch keinen Anspruch, es sei denn, diese wird explizit im Zuge der Auftragsvergabe vertraglich vereinbart.

Doch aufgepasst: Diese Regelung gilt nicht für konstruktive Stahlbauten, die der VOB/C, DIN 18335 unterliegen. Hier ist diese Frage in Abschnitt 3.2.1 eindeutig zu Lasten des Metallbauers geregelt: "Der Auftragnehmer hat die für die Bauge- nehmigung erforderlichen Zeichnungen und Festigkeitsberechnungen ... dem Auftraggeber zu liefern." Die Kosten hierfür werden nicht separat vergütet und sind in den Einheitspreis einzurechnen.


Quelle UVM

 

 

 

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letzte Änderung: 05.08.2014