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Umsatzsteuer – Leistungszeitpunkt in der Rechnung

Der BFH hat mit Urteil vom 1.3.2018 – V R 18/17 entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV) aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

In dem Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen geltend gemacht. Neben anderen fehlenden Angaben enthielten diese Rechnungen auch keinen Lieferzeitpunkt. Während die anderen Angaben im Verlauf des Streitfalls beigebracht wurden, erfolgte keine Ergänzung der Lieferzeitpunkte. Daraufhin versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg.

Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Leistung, wobei der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird, ausreichend ist.

Der BFH legt § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmers weit aus, d. h. die Angabe des Kalendermonats kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Das gilt nur, wenn nach den Verhältnissen im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die Lieferung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung erstellt wurde. Die branchenüblichen Gepflogenheiten sind ebenso zu berücksichtigen, wie auch die von der Klägerin beigebrachten zusätzlichen Informationen. Die Steuerverwaltung darf sich nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache „Barlis 06“ (Urteil vom 15.9.2016, C-516/14, "Barlis 06", Rz. 44) insofern nicht auf die alleinige Prüfung der Rechnung selbst beschränken.

Bei der gebotenen Auslegung der Rechnungsangaben folgt aus dem Ausstellungsdatum, dass die jeweilige Leistung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums ist demnach als Angabe i. S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.

Bei zeitraumbezogene  Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden (z. B. Vermietungsleistungen), ist die Angabe des Leistungszeitpunkts weiterhin erforderlich (vgl. EuGH-Urteil „Barlis 06“, s. o.).

Praxishinweis:

Damit rückt der BFH weiter von der bisherigen eher formalen strengen Betrachtungsweise ab. Trotzdem sollte der Unternehmer nach Möglichkeit weiterhin berichtigte Rechnungen beim leistenden Unternehmer anfordern, um potentielle Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung aus dem Wege zu gehen.

 

Quelle: ZDH

 

 


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letzte Änderung: 30.08.2022