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Berufsgenossenschaft
Sicher und gesund durch die Ausbildung
Fragen und Antworten zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Im September begann für viele junge Leute ein neuer und spannender Lebensabschnitt: der erste Schritt ins Berufsleben. Viel gilt es zu beachten und zu bedenken – sowohl in der Berufsschule als auch im Betrieb. Was passiert aber, wenn Auszubildende bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Schule einen Unfall haben? Wie sind sie in anderen, spezielleren Situationen gegen Unfälle versichert? Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) klärt auf.

Prinzipiell sind alle Auszubildenden – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – gesetzlich unfallversichert. Das bedeutet, dass sie automatisch und ohne eigenen Beitrag gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Diese hat verschiedene Träger mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. So sind Auszubildende in der Berufsschule sowie auf dem Weg dorthin bzw. nach Hause i. d. R. bei der Unfallkasse des entsprechenden Bundeslandes versichert.

Auf der Arbeit im Ausbildungsbetrieb oder dem Hin- und Rückweg ist hingegen eine von neun Berufsgenossenschaften, die nach gewerblichen Branchen aufgeteilt sind, zuständig. Auszubildende aus holz- und metallverarbeitenden Betrieben, wie Schreiner, Metallbauer oder Anlagenmechaniker, sind beispielsweise bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) versichert.

Mit den folgenden Fragen und Antworten bietet die BGHM einen konkreten Einblick in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Azubis.

Sind Auszubildende versichert, wenn sie trotz Krankschreibung arbeiten oder in die Schule gehen und einen Unfall haben?
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist einzig und allein, dass sich der Unfall infolge der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Es spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle, ob die Arbeitsaufnahme oder der Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen vernünftig war oder nicht.

Wie sind Auszubildende auf dem Weg von der Berufsschule zum Betrieb versichert?
Wenn Auszubildende von der Schule direkt zum Betrieb fahren, besteht Versicherungsschutz bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Sind Auszubildende weiterhin über den Ausbildungsbetrieb versichert, wenn sie Teile ihrer Ausbildung in anderen Unternehmen oder in einer überbetrieblichen Einrichtung absolvieren?
Ja, der Ausbildungsbetrieb bleibt weiterhin der Arbeitgeber und zahlt auch die Ausbildungsvergütung.

Kann man diese Aussage auf Auslandspraktika übertragen?
Austauschprogramme der EU sind klassischerweise Bestandteil der Ausbildung. Die Auszubildenden erhalten ihre Ausbildungsvergütung in dieser Zeit weiter und müssen keinen Urlaub nehmen. Also besteht auch während Auslandspraktika Versicherungsschutz.

Wie sieht es an einem Azubi-Tag aus, der an einem anderen Standort des Unternehmens stattfindet?
Da es sich um eine dienstliche Veranstaltung während Arbeitszeit handelt, sind sowohl die Fahrt dorthin als auch die Teilnahme versichert.

Verhält es sich bei Einführungswochen ähnlich?
Eine Einführungswoche für Azubis kann als dienstliche Veranstaltung versichert sein. Das gilt auch, wenn sie nicht im Betrieb, sondern z.B. in einer Jugendherberge stattfindet und alle Azubis weisungsgemäß unter der Führung ihrer Ausbilder daran teilnehmen. Bei sogenannten Teambuilding-Maßnahmen besteht ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Teilnahme, dem sich der Azubi nicht ohne weiteres entziehen kann. Bei bestimmten sportlichen Aktivitäten in diesem Rahmen muss man darauf achten, ob diese noch unter der Anweisung der Ausbilder geschehen. Aber auch in diesen Fällen gibt es keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“. Tätigkeiten, die eindeutig dem Privatbereich zuzuordnen sind, wie beispielsweise ein anschließender Disco-Besuch, sind nicht versichert.

Gilt das auch für Azubi-Fußballturniere mit mehreren Firmen?
Die Teilnahme an Turnierveranstaltungen steht nach aktueller Rechtsprechung generell nicht unter Versicherungsschutz; weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

Quelle: BG Holz und Metall
 


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letzte Änderung: 30.08.2022