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Wirtschaft/Brexit: Arbeiten im Ausland – A1 Bescheinigungen

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union (EU) am 1. Februar 2020 verlassen. Es gibt ein Austrittsabkommen, das für eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 alle bisherigen Regelungen unverändert beibehält. Das gilt auch für die Vorschriften zur Entsendung von Mitarbeitern: Bis Ende 2020 können A1-Bescheinigungen für Tätigkeiten im Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter ausgestellt werden – bei ansonsten unveränderten Voraussetzungen.

Das heißt: Wer am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich erwerbstätig ist und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, für den gelten bei unveränderter Situation auch nach dem 31. Dezember 2020 die deutschen Rechtsvorschriften fort. Bis Ende Dezember 2020 kann auch noch eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausgestellt werden. Diese hat dann bis längstens 30. Dezember 2022 Gültigkeit, so dass die sozial- versicherungsechtlichen Regelungen Deutschlands weiter für den entsandten Mitarbeiter gelten. Das trifft auf Arbeitnehmer genauso wie für Beamte und Selbstständige zu.

Umgekehrt gilt das gleiche für Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich, die in der Europäischen Union arbeiten und weiter dem Recht des Heimatlands unterliegen.

Details und Hinweise zur aktuellen Entwicklung finden Sie hier:

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letzte Änderung: 30.08.2022