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Recht
Fernabsatz und Widerrufsrecht

Warum auch Sie davon betroffen sein können.

Dass Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen im Internet ein Widerrufsrecht zusteht, dürfte bekannt sein. Das Fernabsatzgesetz geht aber weiter. Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wird.

Fernabsatzweb

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten besondere Regeln. Das Widerrufsrecht ist die in der Praxis wichtigste Besonderheit. Dieses Recht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen.

Das bedeutet, dass auch der Vertragsabschluss in der Wohnung des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen stattfindet und deshalb unter dieses Gesetz fällt.

Mit dieser Problematik setzt sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung auseinander (BGH, Urt. vom 20.10.2021, I ZR 96/20). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vollständig vor. Aber schon aus der Pressemitteilung des BGH lässt sich folgendes entnehmen:

Das Widerrufsrecht ist u.a. ausgeschlossen bei Kaufverträgen über nicht vorgefertigte und durch die individuelle Bestimmung des Verbrauchers erstellte Waren (§ 433 BGB) und bei Werklieferungsverträgen (§ 650 BGB). Der Verbraucher hat aber ein Widerrufsrecht bei Dienstverträgen (§ 611 BGB) oder - jedenfalls im Regelfall - bei Werkverträgen (§ 631 BGB), selbst wenn es sich bei Werkverträgen in der Regel um individuelle Anfertigungen handelt. Die Abgrenzung von Werkliefervertrag und Werkvertrag fällt nicht immer leicht. So haben zum Beispiel im zitierten Fall die Untergerichte angenommen, dass dem Verbraucher bei der Bestellung eines auf die individuellen Räumlichkeiten angepassten Treppenlifts ein Widerrufsrecht nicht zusteht.

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es nach dem BGH darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall lag der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags.

Verbrauchern steht bei Abschluss eines Werkvertrages außerhalb von Geschäftsräumen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es gibt wenige Ausnahmen, bei denen es kein Widerrufsrecht gibt. So zum Beispiel, wenn der Handwerker für dringende Reparaturarbeiten zum Verbraucher gerufen wird. Ansonsten ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Fehlt es an der Belehrung, läuft eine Widerrufsfrist von 1 Jahr und 14 Tagen, innerhalb derer der Verbraucher den Vertragsabschluss noch widerrufen kann.

Bei korrekter Belehrung hat der Verbraucherkunde ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird und auf sofortigem Beginn der Arbeiten besteht.

Zur Klarstellung: ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Kunde in die Geschäftsräume des Unternehmens kommt und dort der Vertrag abgeschlossen wird.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass es für Handwerker sehr wichtig ist, Kunden über das ihnen zustehende Widerrufsrecht korrekt zu belehren und dies auch zu dokumentieren.

Quelle: Friederike Tanzeglock (BVM)

 


 


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letzte Änderung: 10.04.2024