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Steuern & Finanzen
Reform des Geldwäschegesetzes (GWG – Transparenzregister wird zum Vollregister

Die Übergangsfristen zur geänderten Eintragungspflicht laufen ab

Zum 1. August 2021 ist das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Das hat Änderungen des Transparenzregisters zu Folge. Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz eingeführt. Es sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor. Verstöße gegen transparenzrechtliche Vorgaben sind mit hohen Bußgeldern bedroht.

Das Transparenzregister soll nun als Vollregister ausgestaltet werden. Bislang war das Register nur ein „Auffangregister“, die Eintragung war nur erforderlich, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens nicht aus anderen öffentlichen Registern (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) ergaben (bisherige „Mitteilungsfiktion”). Jetzt müssen die wirtschaftlich Berechtigten aktiv mitgeteilt werden. Die Unternehmen selbst tragen fortan die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten. Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es nur noch für eingetragene Vereine. Auch börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind seit dem 1. August 2021 nicht mehr von der Meldepflicht befreit und müssen ebenfalls ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen.

Der Katalog der anmeldepflichtigen Daten wurde geringfügig erweitert. Neben dem Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen künftig der Geburtsort und sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden. Es gibt Übergangsfristen für die Umstellung auf ein Vollregister:

transparenzregister

Unternehmen, die wegen der bislang bestehenden Mitteilungsfiktion oder dem Wegfall der Meldepflicht (bei börsennotierten Unternehmen) noch keine Daten zum Transparenzregister gemeldet haben, wird, je nach Rechtsform, eine Übergangsfrist eingeräumt, um die Meldung nachzuholen:


Unternehmen und Verbände sollten folgendes beachten:

Soweit bisher die Mitteilungsfiktion gegriffen hat, ist nun eine eigenständige Meldung für eine Eintragung im Transparenzregister (unter Beachtung der Übergangsfristen) notwendig. Es sind für die Zukunft klare interne Zuständigkeiten und Abläufe zu implementieren, die eine (fortlaufende) Ermittlung der jeweils wirtschaftlich Berechtigten ermöglichen.  Achten Sie jedoch auch darauf, dass von unseriösen Anbietern die (selbstverständlich kostenpflichtige) Eintragung in des Transparenzregister angeboten wird. Die Eintragung können Sie selbst vornehmen unter www.transparenzregister.de

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind als solche nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch von den Unternehmen für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr von zurzeit 4,80 Euro erhoben.


 


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letzte Änderung: 20.02.2024