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Auszahlung der Energiepauschale: Was Arbeitgeber tun müssen

Im September müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro auszahlen. Wie müssen sie vorgehen? Und wie bekommen die Betriebe die ausgezahlten Pauschalen erstattet?

Als Ausgleich für die derzeit hohen Energiepreise unter anderem Aufgrund des Kriegs in der Ukraine hat die Bundesregierung – neben anderen Maßnahmen – eine sogenannte Energiepauschale beschlossen. Demnach bekommen einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige einen Einmalbetrag von 300 Euro. Die Pauschale soll im September 2022 von den Arbeitgebern zusammen mit dem Monatsgehalt an die Beschäftigten ausbezahlt werden.

Wer bekommt die Energiepauschale?
Unternehmen müssen die Energiepauschale an alle Beschäftigten auszahlen, die am 1. September 2022 bei ihnen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Grundsätzlich bekommen auch Minijobber die Pauschale. Dabei ist allerdings zu beachten: Hat jemand eine Hauptbeschäftigung und übt nebenbei einen Minijob aus, dann darf er nur einmal – im Rahmen der Hauptbeschäftigung – in den Genuss der Energiepauschale kommen.

Wenn ein Arbeitnehmer erst nach dem 1. September 2022 eingestellt wird, ist der (neue) Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, diesem Mitarbeiter die Energiepauschale auszuzahlen. Damit sollen mögliche Doppelzahlungen im Falle eines Arbeitgeberwechsels verhindert werden. Beschäftigte, die zum Beispiel zum 1. Oktober neu eingestellt werden und die Energiepauschale nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen, können die 300 Euro aber trotzdem erhalten, sofern sie für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Voraussetzung für den Erhalt der Energiepauschale ist ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Somit erhalten zum Beispiel beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler keine Energiepauschale. Rentnerinnen und Rentner bekommen sie hingegen nicht – es sei denn, dass sie in 2022 zusätzlich zum Rentenbezug ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einer selbstständigen Tätigkeit haben. Dann kommen auch sie in den Genuss der Energiepauschale.

Ist die Energiepauschale steuerpflichtig?
Ja, auf die Energiepauschale fallen Steuern an. Sie zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und ist als „sonstiger Bezug” lohnsteuerpflichtig. Bei geringfügig Beschäftigten soll jedoch aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Auf die Energiepreispauschale fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Wie bekommen Arbeitgeber die Energiepauschale erstattet?
Da die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Energiepauschale auszahlen müssen, stellt sich die Frage, wie die Unternehmen die ausbezahlten Beträge vom Staat erstattet bekommen. Dies soll wie folgt funktionieren: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung die Pauschalen von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Bei einer monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung ist die Energiepauschale in der Anmeldung für August 2022 abzusetzen, die bis zum 10. September 2022 fällig wird. Die ausgezahlte Energiepreispauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben werden.

Wie erhalten Sie als Selbstständiger die Energiepreispauschale?
Neben Arbeitnehmern bekommen auch Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte die Pauschale. Bei ihnen gilt die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte. Sie erhalten die Pauschale, indem die für das dritte Quartal bereits festgesetzten Vorauszahlungen für den 10. September 2022 um jeweils 300 € gekürzt werden. Bei Selbstständigen mit kleineren Einkommen, also zum Beispiel Solo-Selbstständigen, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 € an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 €.

Welche Ausnahmen für bestimmte Betriebe?
Arbeitgeber, welche die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern nur quartalsweise abführen, dürfen die Auszahlung der Energiepauschale auf den Oktober 2022 verschieben. In diesem Fall erfolgt der Lohnsteuerabzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteuer-Anmeldung für das dritte Quartal 2022.
Betriebe, die nur einmal jährlich eine Lohnsteueranmeldung (Jahresmeldung) abgeben, dürfen auf die Auszahlung der Energiepauschale an die Beschäftigten verzichten. In diesem Fall können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann von der Pauschale profitieren, wenn sie für 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben.

 

 

 


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letzte Änderung: 10.04.2024